Prozess um § 219a
Ärztin Kristina Hänel scheitert mit Berufung
svega/istockphoto.comUltraschall-Untersuchung für den Bauch13.12.2019 epd Artikel: Download PDF Drucken Teilen Feedback
Hänels Anwalt hatte zuvor in seinem Plädoyer gefordert, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen.
Gegen Werbeverbot für Abtreibungen verstoßen
Die Allgemeinmedizinerin war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie auf der Internetseite ihrer Praxis über Schwangerschaftsabbrüche informiert hatte. Nach Auffassung des Amtsgerichts verstieß sie damit gegen das Werbeverbot für Abtreibungen nach Paragraf 219a Strafgesetzbuch.
Das Landgericht verhandelt bereits zum zweiten Mal über den Fall: Vor gut einem Jahr bestätigte es das Amtsgerichts-Urteil gegen Hänel. Die Ärztin legte daraufhin Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Dieses verwies im Frühjahr die Auseinandersetzung um den 219a an das Landgericht zurück, weil nach einer Gesetzesänderung eine neue Fassung gelte. Die neue Fassung habe das Landgericht in seinem Urteil nicht anwenden können, erklärte das OLG.
Bundestag hatte Lockerung des Strafrechtsartikels beschlossen
Nach bundesweiten Protesten und einer langen politischen Debatte hatte der Bundestag im Februar dieses Jahres eine Lockerung des 219a beschlossen. Ärzte dürfen nun darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, aber weiterhin nicht, welche Methoden sie anwenden.
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